"Qualität ist ein Grad dessen, inwiefern Merkmale Ihre Anforderungen erfüllen" 
(Definition nach DIN ISO 9000:9001)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Um diesen Qualitätsgrad unserer Kunden zu erfüllen finden Sie hier unsere Regelungen, welche wir im Rahmen einer Zusammenarbeit oder einer Kooperation voraussetzen. Im Falle einer Zusammenarbeit oder einer Kooperation geben Sie sich damit einverstanden, unsere Geschäftsbedingungen vollends zu akzeptieren. Diese gelten dem Schutz beider Parteien und sind somit nicht anfechtbar.

 

 

§1 – Angebot

1.1 Ein von MT-Holztechnik erstelltes Angebot beinhaltet eine Angabe der vorab kalkulierten Kosten, die für das zuvor besprochene Projekt anfallen würden. Das Angebot ist ein informelles und unverbindliches Schreiben für Kunden und Interessenten.

1.2 Sollten auf dem Angebot keine genaueren Angaben vorhanden sein, beträgt die Gültigkeit eines Angebotes 4 Kalenderwochen (gerechnet ab Erstelldatum). Sollte eine Beauftragung nach genannter Frist erfolgen, muss die Gültigkeit des Preises erneut nachgefragt werden, da sich die Marktpreise geändert haben könnten.

1.3 Ist ein Angebot von MT-Holztechnik abgegeben worden, so bezieht sich der Preis auf die im Angebot beschriebene Leistung, die vor Angebotserstellung festgelegt wurde. Sollte es bei der Beauftragung zu Änderungswünschen des Kunden kommen, können diese nicht auf Kulanz mitgetragen werden. Ein neues Angebot ist erforderlich. 


§2 – Auftragsbestätigung

2.1 Erfolgt eine Beauftragung binnen 4 Wochen, muss von beiden Parteien eine Auftragsbestätigung unterzeichnet werden, wodurch ein Auftrag bindend wird. Jede Partei erhält je eines der zwei unterzeichneten Originale.

2.2 Erfolgt eine Beauftragung nach 4 Wochen, muss von beiden Parteien eine Auftragsbestätigung unterzeichnet werden, wodurch ein Auftrag bindend wird. Diese Auftragsbestätigung kann abweichende Kosten zum Angebot aufweisen, da eine Anpassung des aktuellen Marktpreises eingeflossen sein kann. Hat der Kunde sich nach Ablauf der 4 Wochen nicht weiter nach der Aktualität des gegebenen Angebots erkundigt, erklärt dieser sich mit denen auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kosten für einverstanden, für die er unterzeichnet. Der ursprüngliche Angebotspreis ist somit ungültig. Jede Partei erhält je eines der zwei unterzeichneten Originale.

2.3 Wenn nach Auftragsbestätigung der vereinbarte Auftrag durch Kundenwunsch angepasst werden muss (Auftragserweiterung, Zusatzleistungen,…etc.), so ist ein Zusatzformular „Ergänzung zu vorh. Auftrag“ von beiden Parteien zu Unterzeichnen und zur Auftragsbestätigung dazu zu heften. Jede Partei erhält je eines der zwei unterzeichneten Originale 


§3 – Gewährleistung

3.1 Durch Unterzeichnung eines Dokumentes erklären sich beide Parteien damit einverstanden Ihrer Schuldigkeit nach zu kommen. Die in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung, wird wie festgehalten durch eine ausgebildete Fachkraft zu Ende gebracht. Der Kunde verpflichtet sich die anfallenden Kosten (gemäß AGB §4) zu zahlen.

3.2 Garantie und Umtausch von Bauteilen bzw. Elementen kann nur in unverbautem bzw. Originalzustand geltend gemacht werden. Eine Qualitätskontrolle des Kunden kann bei Interesse vor Beginn der Arbeiten erfolgen, muss jedoch rechtzeitig angekündigt werden. Sollte keine Qualitätskontrolle der Bauteile erfolgen, kann der Auftrag wie geplant weitergeführt und die Bauteileverbaut werden. Eine spätere Bemängelung oder Forderung von Korrektur, Umtausch, Garantie, Wiedergutmachung, Schadensersatz, Kostenerstattung, Entschädigung, etc. kann nicht geltend gemacht werden. Für die Qualität der Bauteile trägt der Kunde Sorge, für die Qualität der Verarbeitung, der ausführende Bearbeiter von MT-Holztechnik.


§4 - Zahlungshinweise

4.1 Bezahlung für die angebotene Leistung kann durch folgende Zahlungen erfolgen: Vorauskasse, Teilrechnung und/oder (Gesamt)Rechnung via Überweisung oder Bar-Zahlung und sollte zeitnah nach Rechnungseingang überwiesen, werden.

4.2 Die Zahlung hat mit einer Zahlungsfrist von maximal zwei Wochen nach Rechnungseingang zu erfolgen. Sollte nach zwei Wochen noch keine Zahlung eingegangen sein, erfolgt eine erste Mahnung mit einem weiteren Aufschub von einer Kalenderwoche. Sollte nach dieser weiteren Woche noch immer nicht der offene Betrag überwiesen worden sein, erfolgt eine zweite Mahnung mit einem weiteren Aufschub von einer Kalenderwoche. Sollte abgeschlossenen vier Wochen noch immer nicht der offene Betrag überwiesen worden sein, wird der weitere Zahlungsverlauf über einen Anwalt geregelt.

4.3 Die erste Mahnung ist ein Informelles Schreiben das den Kunden an seine Zahlungsschuldigkeit erinnern soll. Zugleich wird darin auch eine Warnung vor einer zweiten Mahnung gegeben, die eine anfallende Mahnungsgebühr von 250,- Euro mit sich führen würde, die sich zu dem offenen Rechnungsbetrag dazu addiert.

4.4 Die zweite Mahnung ermahnt zur sofortigen Überweisung des offenen Betrages zuzüglich einer Mahnungsgebühr von 250,- Euro, für die zusätzlich angefallene Bearbeitungszeit der Mahnungsschreiben. Auch wird ein Hinweis gegeben dass nach Ablauf der vierten Woche ohne Zahlungseingang die Angelegenheit von einem Anwalt übernommen wird. (Im Falle eines Rechtstreites kann dem Kunden eine Strafgebühr +20% des gesamten Auftragspreises erhoben werden, welche dieser zuzüglich seines offenen Betrages zu zahlen hat)

4.5 Sollte eine längere Abwesenheit dem Kunden bekannt sein (Urlaub, berufliche Reisen,…) hat dieser im Eigenen Interesse rechtzeitig Kontakt mit MT-Holztechnik auf zu nehmen, um seine voraussichtliche Abwesenheit kund zu machen. In diesem Falle kann durch beide Parteien ein geeigneter Zeitpunkt für den Rechnungseingang festgelegt werden. 


§5 – Unterschreiben von Dokumenten

5.1 Da bereits auf dem Angebot die AGB von MT-Holztechnik ersichtlich sind, und der Kunde somit bereits vorab informiert ist, wird durch die Unterschrift des Kunden die Akzeptanz der AGB bekräftigt. Mit einer Unterschrift auf der Auftragsbestätigung, erklärt der Kunde die geltenden AGB von MT-Holztechnik für rechtskräftig an.

5.2 Als Kunde wird bei Unterschreibung eines Dokumentes wie folgt unterschieden: Bei Privatpersonen wird die Familie unter Vertrag gesetzt (so kann z.B. auch der Ehepartner Rechnungen begleichen). Bei gewerblichen Personen wird das Unternehmen für das der Unterschreibende arbeitet, unter Vertrag gesetzt.

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